Design (früher Geschmacksmuster)

2014 wurde das seit 1867 und damit älteste in Deutschland geltende gewerbliche Schutzrecht umbenannt: Aus dem „Geschmacksmuster“ wurde das „eingetragene Design“, aus dem „Geschmacksmustergesetz“ das „Designgesetz“.

1. Was ist ein eingetragenes Design?
Ein eingetragenes Design ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Diese Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Logos sind somit auch als Design schutzfähig. Der Vorteil gegenüber einer Marke besteht darin, dass dieses angemeldete Design unabhängig von einer Ware oder Dienstleistung geschützt ist. Gleichzeitiger Schutz eines Logos als geschütztes Design und als Marke ist möglich und erhöht somit den Schutz.

Voraussetzung für ein Designschutz sind Neuheit und Eigentümlichkeit. Stile, ästhetische Lehren, Naturprodukte (Felle), Anordnung bekannte Gegenstände sowie unbewegliche Sachen (Gebäude) können nicht geschützt werden.

Gesetzliche Grundlagen sind das Designgesetz (DesignG) und die Designverordnung (DesignV).

Neuheit:
Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf andere Weise vermarktet worden sein.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die „Neuheitsschonfrist“. Die Neuheitsschonfrist ist eine Vergünstigung, die der Entwerfer des Designs erhält, um den Markterfolg des Produktes einschätzen zu können. D. h.: Eine Veröffentlichung des Designs bis zu 12 Monate vor der Anmeldung durch den Entwerfer selbst oder durch ihm zuzurechnende Personen unberücksichtigt ist  unter diesen Voraussetzungen nicht neuheitsschädlich.

Eigenart (Eigentümlichkeit):
Der Gesamteindruck des Designs muss sich von bereits bekannten Designs unterscheiden. Entscheidend bei dieser Beurteilung ist der bei einem so genannten „informierten Benutzer“ hervorgerufene Gesamteindruck. Eine besondere Gestaltungshöhe wird nicht gefordert. Wenn auf dem entsprechenden Gebiet allerdings bereits eine Vielzahl von Designs vorliegen, wird diese mit berücksichtigt. Bei einer hohen  Designdichte  können Gestaltungen auch dann eine Eigenart aufweisen, wenn sie sich nur geringfügig von vorbekannten Gestaltungen unterscheiden.

2. Verfahren der Anmeldung
Ein Design kann als

national (eingetragenes) Design
Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Europäische Union oder
als international registriertes Geschmackmuster

registriert werden.

Die Registrierung des nationalen eingetragenen Designs erfolgt beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in München; der Schutz gilt für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist zwischen dem eingetragenen und dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu unterscheiden. Beide Schutzrechte gewähren einen einheitlichen Schutz innerhalb der Europäischen Union.
Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom 12. Dez. 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) ist die rechtliche Grundlage zum Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. (Anm.: im englischen Sprachgebrauch gibt es den Begriff „Geschmacksmuster“ nicht, hier heißt es „Design“)

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann durch eine Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt HABM (Marken, Muster und Modelle) in Alicante, Spanien, erlangt werden.

3. Kosten
Die Kosten für eine deutsche Anmeldung bei einer Schutzdauer von zunächst fünf Jahren liegen bei einer Einzelanmeldung bei 70 Euro (mit  der Bekanntmachung der Wiedergabe des Designs). Die Veröffentlichung der Wiedergabe kann auf Antrag um 30 Monate verschoben werden, gerechnet vom Tag der Anmeldung an. Der Schutz dauert dann zunächst nur 30 Monate; die Kosten betragen dann 30 Euro für die Einzelanmeldung.
Nach Ablauf der fünf Jahre fallen weitere Kosten für die Aufrechterhaltung für jeweils weitere fünf Jahre an. Die Gebühren steigen dann von 90 Euro bis auf 180 Euro in den letzten fünf Jahren.

Bei der Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster fallen drei Arten von Gebühren an:

Eintragung              230 Euro
Bekanntmachung   120 Euro
Aufschiebung der Bekanntmachung  40 Euro

Die Bekanntmachung eines Geschmackmusters aufgeschoben wird. Auf diese Weise kann der ursprüngliche Anmeldetag behalten werden, ohne dass das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit bekanntgegeben wird.

4. Umfang der Schutzwirkung

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt ein Geschmacksmuster für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich (= offenbart) gemacht wurde. Eine Anmeldung erfolgt hier nicht.
Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht seinem Inhaber lediglich das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Im Unterschied zu einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist für den Schutz eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters keine Anmeldung notwendig. Diese Vereinfachung hat allerdings insofern eine Kehrseite, als es für den Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Praxis unter Umständen sehr problematisch sein wird, den Nachweis des bestehenden Schutzes zu erbringen.
Mit der Eintragung eines deutschen Designs und der nachfolgenden Bekanntmachung genießt sein Inhaber automatisch – für drei Jahre – den Schutz durch das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Nach Ablauf der drei Jahre kann der Schutz nicht verlängert werden.

Mit einem eingetragenen Design wird ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Form und farbliche Gestaltung eines Produkts gewährt. Die mit einer Anmeldung eingereichten Darstellungen des Designs legen Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und sind daher von zentraler Bedeutung. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden. Geschützt ist aber immer nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird.

Der eingetragene nationale Designschutz gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Benutzung in diesem Sinne ist insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Erzeugnis aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und der Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.

Der Designschutz beginnt mit der Eintragung des Musters in das Geschmacksmusterregister. Die maximale Schutzdauer von 25 Jahren – gerechnet ab dem Anmeldetag – wird erreicht, wenn der Schutz alle fünf Jahre durch Zahlung der entsprechenden Gebühr aufrechterhalten wird.
Der Designinhaber kann gegen jedes Design vorgehen, das beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck als des eingetragenen Design erweckt.

Drucke diese Seite Drucke diese Seite