Patente wirken bei der Entstehung von Neuerungen mit und begleiten deren Entwicklung und Anwendung. Neue Produkte unterstützen den Fortschritt und setzen in der Wirtschaft neue Impulse. Immer mehr Menschen machen sich Gedanken über Innovationen im technischen, industriellen oder wirtschaftlichen Bereich.

1. Was ist ein Patent?
Eine patentfähige Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Als erfinderisch ist eine Tätigkeit dann einzustufen, wenn ein durchschnittlicher, mit der Materie vertrauter Fachmann nach dem Stand der Technik nicht in der Lage wäre, zu dieser technischen Entwicklung zu gelangen (sogenannte Erfindungshöhe).

Geschützt werden

technische Gegenstände
chemische Erzeugnisse und
Verfahren.

2. Umfang der Schutzwirkung
Eine eingeschränkte Schutzwirkung beginnt mit der Offenlegung der Erfindung (normalerweise 18 Monate nach der Anmeldung). Die volle Schutzwirkung beginnt mit der Erteilung des Patents, wobei vom Anmeldetag an mit mindestens zwei Jahren bis zur Erteilung gerechnet werden muss. Die maximale Laufzeit beträgt 20 Jahre. Das Patent wird nur aufrechterhalten, wenn und solange die Jahresgebühr an das Patent- und Markenamt entrichtet wird. Ein beim Deutschen Patent- und Markenamt DPMA in München angemeldetes deutsches Patent entfaltet seine Schutzwirkung nur in Deutschland.
Durch ein europäisches Patent kann eine Schutzwirkung für die 38 europäischen Vertragsstaaten erreicht werden. Das europäische Patent gilt nicht einheitlich für alle Vertragsstaaten; es zerfällt nach der Erteilung in einzelne nationale Schutzrechte. Diese entstehen mit der Bekanntmachung des Europäischen Patents in den jeweiligen Staaten des EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen). Der Antragsteller kann wählen, in welchen Staaten das EPÜ das Europäische Patent gelten soll.
Eine internationale Patentanmeldung nach dem PCT (Patent Cooperation Treaty) führt nur zu einer Vielzahl von nationalen Schutzrechten. Der PCT umfasst gegenwärtig 148 Vertragsstaaten. Nach der internationalen Anmeldephase müssen diese einzeln national weiterverfolgt werden. Es fallen dann die nationalen Gebühren an und die angestrebten Schutzrechte werden nach nationalem Recht behandelt.
Eine internationale oder europäische Patentanmeldung kann ebenfalls beim DPMA eingereicht werden.

3. Verfahren der Anmeldung
Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, kann das Patent schriftlich unter Zahlung einer entsprechenden Gebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München angemeldet werden.
Die wichtigsten einzureichenden Unterlagen sind das ausgefüllte Antragsformular, die Beschreibung, gegebenenfalls mit Zeichnung, Beschreibung der Schutzansprüche (Haupt- und Nebenansprüche), eine Zusammenfassung und die Erfinderbenennung. Ein fertiger Prototyp wird für die Eintragung normalerweise nicht benötigt.

4. Kosten   (Broschüre DPMA)
Bei der Patentanmeldung fallen folgende Gebühren an:
Patentanmeldung                 40 Euro
Recherchegebühren           250 Euro
Prüfungsverfahren              150 Euro

Vom dritten Jahr nach der Anmeldung fallen Jahresgebühren an:
für das dritte Jahr                70 Euro,
für das zwanzigste Jahr 2.030 Euro

Bei Vertretung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt sind noch das entsprechende Honorar bzw. Auslagen zu berücksichtigen.

Bei einem europäischen Patent sind neben den amtlichen Gebühren des europäischen Patentamtes Übersetzungskosten, nationale Jahresgebühren, Anwaltskosten usw. zu berücksichtigen, so dass man bei einer Schutzwirkung in mehreren europäischen Staaten auf einen vierstelligen Eurobetrag kommen kann. Ähnliches gilt für die internationale Patentanmeldung bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) über das Deutsche oder Europäische Patentamt.

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